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Bestellung des Wahlvorstandes einer Schwerbehindertenvertretung
ArbG Stuttgart, AZ: 7 BVGa 1/21, 26.01.2021
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Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes, bzw. des SGB IX ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung ebenfalls in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist,

EInem Arbeitgeber steht gegenüber dem Betriebsrat generell kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung betriebsverfassungswidriger Handlungen zu.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach kein Anspruch des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat auf Unterlassung betriebsverfassungswidriger Handlungen gegeben ist, ist auch in Bezug auf die Rechtsverfolgung von Ansprüchen (hier von einer Gruppe von Arbeitnehmern) gegenüber einem Wahlvorstand anzuwenden.

In der Sonderkonstellation, in welcher keine betriebliche Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist und weder drei Wahlberechtigte, noch Betriebs-/Personalrat oder das Integrationsamt von ihren Einladungsrechten Gebrauch machen, besteht für das Recht einer Stufenvertretung (Gesamt- oder Konzernschwerbehindertenvertretung), zu einer Versammlung zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstands einzuladen, aber spätestens dann keinerlei Anwendungsbereich mehr, wenn bereits zuvor drei Wahlberechtigte (oder ein Betriebsrat) aus dem Betrieb, in welchem gewählt werden soll, von ihrem originären Einladungsrecht bereits Gebrauch gemacht haben.
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