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Streitwert bei Widerklage über den Fortbestand eines Mietverhältnisses bestimmt sich nach § 9 ZPO (3,5-fache Jahresbruttomiete)
LG Essen, AZ: 11 O 87/20, 28.01.2021
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Streiten die Parteien über den Fortbestand eines gewerblichen Mietverhältnisses mit einer automatischen zweijährigen Verlängerungsoption, so bestimmt sich der Streitwert nicht nach § 8 ZPO (2-fache Jahresmiete), sondern nach § 9 ZPO (3,5-fache Jahresmiete).

Denn bei Einreichen der Klage stand noch nicht fest, ob die Kündigung wirksam war. Im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung hätte sich das Mietverhältnis nach Ablauf der streitgegenständlichen zweijährigen Verlängerung um weitere zwei Jahre verlängert, so dass der Streitwert auf die 3,5-fache Jahresmiete zu begrenzen war.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann 41 GKG Bottrop