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Widerrufsrecht bei Kilometerleasingvertrag
OLG Frankfurt a. M., AZ: 24 U 167/20, 06.11.2020
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Der Fall eines Kilometerleasings, bei dem der Kläger das Fahrzeug lediglich in einem der im Voraus festgelegten Kilometerleistung entsprechenden Zustand bei Vertragsende zurückgeben musste und im Übrigen bei erheblicher Mehr- oder Minderfahrleistung ein finanzieller Ausgleich nach im Voraus festgelegten Kriterien zu erfolgen hatte, fällt eindeutig nicht unter den Wortlaut des § 506 Abs. 2 BGB.

Bei einem Kilometerleasing besteht kein Bedürfnis und keine Möglichkeit für eine entsprechende Anwendung von § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB, da der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und es an einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine analoge Anwendung fehlt.
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