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Wohnungseigentümer hat auch in der Corona-Pandemie das Recht zur Teilnahme an einer Eigentümerversammlung; §§ 23 Abs. 1, 4 WEG; 6 Abs. 1 CoronaMaßnahmenG
AG Lemgo, AZ: 16 C 10/20, 24.08.2020
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Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind nichtig, wenn sie in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreifen. Zu dem Kernbereich des Wohnungseigentums gehört das Recht der Wohnungseigentümer, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen.

Zwar konnten die Wohnungseigentümer schriftlich ihr Stimmrecht durch eine Vollmachterteilungausüben. Eine Auseinandersetzung und Diskussion über die verschiedenen Beschlussanträge konnte indes nicht stattfinden. Genau dies stellt aber den Wesensinhalt einer Eigentümerversammlung als dem Willensbildungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft i.S.d. § 23 Abs. 1 WEG dar.

Auch die Corona-Pandemie ändert daran nichts. Es hätte eine Eigentümerversammlung unter Anwesenheit sämtlicher Wohnungseigentümer stattfinden können. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 der CoronaschutzVO NRW i.d.F. vom 08.05.2020, in Kraft seit dem 11.05.2020, war ein Treffen von maximal 10 Personen zulässig.

Es bestand auch keine Dringlichkeit für eine Beschlussfassung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten. Zudem bleibt der Verwalter nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht (CoronaMaßnahmenG) bis zu seiner Abberufung oder Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Nach § 6 Abs. 2 des CoronaMaßnahmenG) galt zudem der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan fort. Damit war die Wohnungseigentümergemeinschaft handlungsfähig. Die übrigen Tagesordnungspunkte hätten unschwer auch in einer zu einem späteren Zeitpunkt abgehaltenen Eigentümerversammlung beschlossen werden können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Covid19 Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Nichtigkeit Beschlussfassung Anfechtungsklage Teilnahme Wohnungseigentümerversammlung