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Beginn der Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs
BGH Karlsruhe, AZ: IV ZR 232/12, 16.01.2013
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Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt es nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses an. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nachlass erfährt. § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht entsprechend anzuwenden.

Ungewiss ist ein Recht, wenn sein rechtlicher Bestand zweifelhaft ist, unsicher ist es, wenn fraglich ist, ob das Recht verwirklicht werden kann.
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