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Die Anordnung einer betrieblichen Maskenpflicht ist vom Direktionsrecht eines Arbeitgebers umfasst
ArbG Siegburg, AZ: 4 Ga 18/20, 16.12.2020
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Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung beruht unmittelbar auf der sich für den Arbeitgeber aus § 242 BGB unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Werteentscheidung der Art. 1 und 2 GG über den Persönlichkeitsschutz ergebenden arbeitsvertraglichen Pflicht zur Förderung der Beschäftigungsinteressen des Arbeitsnehmers.

Die maßgebliche Rechtspflicht für den Arbeitgeber zur Einführung einer Maskenpflicht im Betrieb ergibt sich aus seiner Fürsorgepflicht gem. § 618 BGB.

In der gegenwärtigen Pandemielage hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die an ihren Arbeitsplätzen einem nur geringen bis gar keinem Infektionsrisiko ausgesetzt werden.

Das Weisungsrecht eines Arbeitgebers erstreckt sich auf die nach öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften notwendigen Schutzmaßnahmen, sodass der Arbeitgeber die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Betrieb daher mittels seines Direktionsrechts umsetzen kann.
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