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Wohnungseigentümer darf während der Corona-Pandemie nicht an der Teilnahme einer Eigentümerversammlung gehindert werden
AG Recklinghausen, AZ: 90 C 45/20, 29.12.2020
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Der generelle Ausschluss der Wohnungseigentümer an einer Eigentümerversammlung verletzt den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte erheblich, da den ausgeschlossenen Wohnungseigentümern die Möglichkeit genommen wird, auf die Willensbildung der Gemeinschaft durch Rede und Gegenrede Einfluss zu nehmen.

Die Ausstellung von schriftlichen Vollmachten ausschließlich an den Verwalter (sog. Vertreterversammlung) ersetzt nicht die Ausübung der den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft gesetzlich garantierten Rechte.

Das Teilnahmerecht darf nur ausnahmsweise und in einem durch Notfälle begrenzten Rahmen beschränkt werden.

Die Corona-Pandemie rechtfertigt einen derartigen Ausschluss nicht.

Zum einen gab es zum Zeitpunkt der Beschlussfassung kein generelles Versammlungsverbot für Wohnungseigentümer, zum anderen hätte unter Beachtung der Hygiene- und Schutzvorschriften eine Versammlung ohne weiteres stattfinden können. Gegebenfalls hätten geeignete Räumlichkeiten angemietet werden müssen.

Auch die Erforderlichkeit einer Verwalterwahl rechtfertigt keine andere Beurteilung, da nach § 6 Abs. 1der Corona-Schutzverordnung vom 27.03.2020 der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abwahl oder der Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt.
Das AG Recklinghausen hat die Frage der Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Beschlussfassung offengelassen, da es durch Wahrung der Anfechtungsfrist hierauf nicht ankam.

In der Sache hat mit dem Amtsgericht Recklinghausen ein weiteres Gericht zurecht entschieden, dass auch während der Corona-Pandemie ein Wohnungseigentümer nicht von der Teilnahme einer Eigentümerversammlung ausgeschlossen werden kann.

Damit sollte der Empfehlung des Verbandes der Wohnungsverwalter zum Abhalten einer sogenannten "Vertreterversammlung", in welcher der Verwalter für alle Eigentümer mit ausreichend erteilten Vollmachten eine Eigentümerversammlung abhalten kann, nicht mehr gefolgt werden, da diese Vorgehensweise eine erhebliche Anfechtungsgefahr begründet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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