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Anspruch nach § 985 BGB hängt nicht von seiner Durchsetzbarkeit nach § 1004 BGB ab.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 147/10, 28.02.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Überbau Grundstück Nachbar Bau Haus Anbau Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop Herausgabe Beseitigung Duldung 1004 § BGB Umbau Fassade Vorsatz grobe Fahrlässigkeit Grundstücksgrenze 912 BGB
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