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Stellt ein Überfall auf einen Reisenden einen Reisemangel dar?
OLG Frankfurt a. M., AZ: 16 U 142/12, 25.02.2013
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Kriminalität im Zielgebiet (hier: Dominikanische Republik) und allgemeine Gefahren des Überfalls und Diebstahls in der Urlaubsregion und Hoteldiebstahls-Gefahr zählen zum allgemeinen Lebensrisiko und zum Gefahrenbereich des Reisenden und unterfallen nicht der Einstandspflicht des Reiseveranstalters.

Im Bereich eines "freien" Strandes außerhalb des Hotelstrandes obliegen dem Reiseveranstalter keine Verkehrssicherungspflichten.
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Keywords: Reiseveranstalter Verkehrssicherungspflichten Verkehrssicherungspflicht Einstandspflicht Lebensrisiko Urlaubsregion Dominikanische Republik Kriminalität Hoteldiebstah Reisemangel