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Haftet der Reiseveranstalter für einen Unfall im Fitnessstudio eines Kreuzfahrtschiffes bei schwerem Seegang?
OLG Koblenz, AZ: 5 U 351/18, 23.05.2018
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Auf das Erfordernis, sich bei schwerem Seegang vorsichtig zu bewegen und für die eigene Sicherheit Sorge zu tragen, muss der Reisende auf einem Kreuzfahrtschiff nicht gesondert hingewiesen werden. Auch die Nutzung eines Fitnessstudios erfolgt daher auf eigene Gefahr.

Steht ein vom Kläger vorgetragenes Sturzereignis mit der Nutzung des Fitnessstudios auf einem Kreuzfahrtschiff lediglich in einem zufälligen Zusammenhang, da der Sturz in Folge der Rückbewegung des Schiffes und nicht während der Nutzung des Fitnessgeräts eingetreten ist, fehlt es an einem Zurechnungszusammenhang zwischen einer mutmaßlichen Verkehrssicherungspflichtverletzung durch Eröffnung der Gefahrenlage "Nutzung des Fitnessstudios" und dem Sturz.

Der Schiffsarzt auf einem Kreuzfahrtschiff ist grundsätzlich weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters, wenn der Reisende durch dessen Konsultation zusätzliche, im Reisevertrag nicht vorgesehene Leistungen in Anspruch nimmt.
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Keywords: Reisevertrag über eine Kreuzfahrt Haftung wegen Sturzunfalls bei schwerem Seegang Zurechnungszusammenhang Schiffsarzt als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters