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§ 912 BGB entsprechend anwenbar, wenn bei der Veränderung eines Gebäudes erstmals über die Grenze gebaut wird
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 152/07, 19.09.2008
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Keywords: Überbau Grundstück Nachbar Bau Haus Anbau Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop Herausgabe Beseitigung Duldung 1004 § BGB Umbau Fassade Vorsatz grobe Fahrlässigkeit Grundstücksgrenze
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