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Vertretungsmacht des Ladenangestellten eines Kfz-Handelsgeschäfts nach § 56 HGB
OLG Bremen, AZ: 1 U 50/05, 14.09.2005
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Der Ladenangestellte eines Kfz-Handelsgeschäfts ist aufgrund des § 56 HGB allein zur Vornahme von branchentypischen Rechtsgeschäften bevollmächtigt. Ob der Verkauf eines Personenkraftwagens in diesem Sinne branchentypisch ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem konkreten Inhalt des Rechtsgeschäfts.

Der Ladenangestellte in einem Kfz-Handelsgeschäft ist regelmäßig nicht befugt, Fahrzeuge aus dem Besitz seines Besitzherrn an Interessenten zu übereignen, ohne dass die Zahlung des Kaufpreises gesichert ist.

Stellt ein Kfz-Handelsgeschäft einem Kaufinteressenten einen Personenkraftwagen für eine Probefahrt zur Verfügung, wird kein Leihverhältnis zwischen dem Handelsgeschäft und dem Interessenten begründet.
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