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Hammerschlagrecht kann nicht im Wege der Selbsthilfe durchgesetzt werden, §§ 16 Abs. 1, 24 Abs. 3 NachbG NRW
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 49/12, 14.12.2012
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Nach § 24 Abs. 1 NachbG NRW ist die Befugnis auf Bau- und Instandsetzungsarbeiten beschränkt. Reine Verschönerungsmaßnahmen, bei denen lediglich das Aussehen der Baulichkeit verändert wird, ohne dass dafür eine objektive Notwendigkeit besteht, sind dagegen keine Instandhaltungsarbeiten im Sinne der Vorschrift.

Gemäß § 16 Abs. 1, § 24 Abs. 3 NachbG NRW muss der Berechtigte dem Verpflichteten die Absicht, das Hammerschlags- und Leiterrecht in Anspruch zu nehmen, mindestens einen Monat vor dem Beginn der Arbeiten anzeigen. Dadurch soll der Verpflichtete in die Lage versetzt werden, sich auf die geplanten Arbeiten einzustellen; zugleich soll er auch Gelegenheit erhalten zu überprüfen, ob er zur Duldung des Betretens und Nutzens der Grundstücke verpflichtet ist. Hierfür ist es erforderlich, sowohl den Beginn der Arbeiten nach Tag und Uhrzeit anzugeben als auch den voraussichtlichen Umfang der Arbeiten so genau wie möglich zu umreißen (OLG Hamm, Urteil vom 1. Juni 1978 5 U 312/77, aaO).

Die Anzeige ist Voraussetzung für die Ausübung des Rechts, nicht Bedingung des Duldungsanspruchs. Erklärt sich der Verpflichtete nicht, darf der Berechtigte das Nachbargrundstück ohne weiteres für die Durchführung der Arbeiten betreten und nutzen. Verweigert der Verpflichtete dies, darf der Berechtigte das Recht außer in dem Fall des Notstands (§ 904 BGB) nicht im Wege der Selbsthilfe durchsetzen; vielmehr muss er Duldungsklage erheben und darf das Nachbargrundstück erst aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung in Anspruch nehmen (OLG Hamm, Beschluss vom 13. Oktober 2011 5 W 48/11).

Mit der Klageerhebung wird der Verpflichtete ebenso wie mit der Anzeige über seine Absicht, die Arbeiten auszuführen, in Kenntnis gesetzt. Die Klage muss auf die Verurteilung zur Duldung des Betretens und Nutzens des Nachbargrundstücks für ihrer Art nach aufgeführte und innerhalb eines bestimmten Zeitraums auszuführende Arbeiten gerichtet sein. Der Vortrag des Klägers zu Art und Umfang der Arbeiten und der Nutzung des
Nachbargrundstücks hat zwangsläufig denselben Inhalt wie die Anzeige, wenn er der Klage zum Erfolg verhelfen soll. Der Klageantrag ist dahingehend zu formulieren, dass die Arbeiten erst einen Monat nach dem Zugang der Mitteilung über den beabsichtigten Arbeitsbeginn ausgeführt werden dürfen. Dass der Berechtigte der Mitteilungspflicht nachgekommen ist, hat er im Zwangsvollstreckungsverfahren durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen (§ 726 Abs. 1 ZPO).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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