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Zu den Grenzen des Betretungsrecht des Sondereigentums bei Verstopfung des gemeinschaftlichen Fallrohres, Art 13 GG, § 14 Nr. 4 WEG
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 57/12, 17.01.2013
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Ist für die Behebung einer Verstopfung ein Betreten der Wohnung eines anderen Wohnungseigentümers nicht erforderlich, besteht für die WEG-Gemeinschaft auch dann kein Anspruch auf Betreten der Wohnung, wenn die Installationsfirma mitgeteilt hatte, eine Rohrreinigung nur dann vornehmen zu wollen, wenn die Eigentümer aller an den Fallstrang angeschlossenen Wohnungen anwesend wären.

Auch wenn ein Durchspülen des Fallstrangs zur Folge haben könne, dass die Gegenstände, die die Verstopfung herbeigeführt hätten, unkontrolliert durch einen der sich in den anderen Wohnungen befindenden Zuflüsse "herausschießen", rechtfertigt keine andere Bewertung. Hat die Installationsfirma alle Eigentümer von dieser Gefahr unterrichtet, obliegt es dem einzelnen Eigentümer, sich solchen Folgen einer Rohrreinigung durch die Verweigerung eines Zutritts zu seiner Wohnung auszusetzen. Wegen der Unverletzlichkeit der Wohnung, Art 13 GG, sind die Voraussetzungen des § 14 Nr. 4 WEG streng am Wortlaut auszulegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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