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Sicherheitenverwertung i.R.e. Bürgschaft kann Schadensersatzpflicht des Gläubigers auslösen
LG Hamburg, AZ: 303 O 286/15, 19.07.2016
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Ein Bürge darf dem Gläubiger gemäß § 770 Abs. 1 BGB den dolo-petit-Einwand bei einer fehlerhaften Sicherheitenverwertung entgegenhalten.

Es besteht eine unmittelbar aus dem Bürgschaftsvertrag folgende Nebenpflicht des Gläubigers gegenüber dem Bürgen, bei der Verwertung von Sicherheiten unter angemessener Berücksichtigung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen, die für den Schuldner und den Bürgen wirtschaftlich günstigste Verwertungsform zu wählen.

Führt ein Verwertungsvorgang zu einem dauerhaften Verlust einer neben der Bürgschaft gestellten Sicherheit und kommt es bei dem Verwertungsvorgang zu einer Pflichtverletzung zulasten des Hauptschuldners und damit auch des Bürgen, so ist der Gläubiger dem Hauptschuldner wie auch dem Bürgen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
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