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Ver­brau­cher-Wider­rufs­recht gilt nicht bei Bürg­schaft
BGH Karlsruhe, AZ: XI ZR 219/19, 22.09.2020
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Ein Bürge hat kein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB.

Auch die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 312 ff. BGB auf Verträge über Finanzdienstleistungen führt nicht zu einem Widerrufsrecht des Beklagten, denn Bürgschaften oder sonstige Kreditsicherheiten von Verbrauchern werden von dem in § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB legal definierten Begriff der Finanzdienstleistung nicht erfasst.

Einseitig den Verbraucher verpflichtende Verträge vermitteln nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU nach wie vor grundsätzlich kein Widerrufsrecht und unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie, da sie keine Leistung des Unternehmers zum Vertragsgegenstand haben.
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