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Brunnen steht nicht im Gemeinschaftseigentum: kein Anspruch auf Mitbenutzung durch Miteigentümer; § 5 Abs. 2 WEG
AG Bottrop, AZ: 8 C 111/20, 03.09.2020
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OLG Schleswig, AZ: 2 W 13/06, 06.03.2006
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 14/77, 02.02.1979
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Gemeinschaftseigentum Sondereigentum Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop
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