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Wohnungeigentümer können Beeinträchtigungen einer gemeinsamen Grenzeinrichtung auch gegen Miteigentümer durchsetzen; §§ 14 WEG; 921, 1004 BGB
AG Hamburg-Mitte, AZ: 9 C 521/18, 06.09.2019
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Bei einer Kaimauer handelt es um eine Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB.

Die Beeinträchtigung von Grenzanlagen nach § 921 BGB können die Eigentümer beider Grundstücke nach §§ , 823, 1004 BGB abwehren und zwar sowohl die Beeinträchtigung durch den Eigentümer des jeweils anderen Grundstücks als auch die Beeinträchtigung durch Dritte.

Daran ändert nichts, dass der Beklagte selbst Miteigentümer des einen Grundstücks ist und nicht von dem Eigentümer des anderen Grundstücks, sondern von seinen eigenen Miteigentümern in Anspruch genommen wird.

Im Bereich des Wohnungseigentumsrechts gibt es für das gemeinschaftliche Eigentum nach §§ 21f WEG Sonderregelungen, die einen generellen Rückgriff auf §§ , 1011, 432 BGB verbieten. Gleichwohl kann der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Teilrechts Abwehransprüche gegenüber Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums selbstständig durchsetzen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nachbarrecht Grenzzaun Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop Beseitigungsanspruch bauliche Veränderung Wohnungseigentümergemeinschaft