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Haftung eines Wohnungseigentümer nach nicht fachgerechten Dachausbau; §§ 14 WEG, 280, 286, 812, 906 BGB
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 72 C 66/20, 20.02.2020
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Eine Ermächtigung zum Dachausbau rechtfertigt es, wenn der ausbauende Wohnungseigentümer vorübergehend in das gemeinschaftliche Eigentum eingreift.

Er muss aber dafür zu sorgen, dass das Gemeinschaftseigentum wieder instandgesetzt wird, wie auch, dass in der Zwischenzeit keine Folgeschäden bei den anderen Wohnungseigentümern eintreten. Bei einer teilweisen Dachöffnung etwa über einem bewohnten Gebäude oder Einbau von Dachbalken und Zwischenwänden ist dem Bauherrn jede Maßnahme zumutbar, die Schäden für Dritte sicher ausschließt.

Ist eine Eigentumswohnung infolge eines von einem anderen Wohnungseigentümer verschuldeten Wasserschadens unbewohnbar, haftet der Schädiger sowohl für den Mietausfall, als auch für die (nicht umlagefähigen) Hausgeldkosten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann bauliche Veränderung Haftung Duldung genehmigung Bottrop Wasserschaden Feuchtigkeitsschaden