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Anspruch auf Nutzungsausfall zwischen dem Unfall und der Ersatzbeschaffung, § 249 BGB
AG Mettmann, AZ: 25 C 175/11, 02.04.2012
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Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, einen Kredit zur Schadensbeseitigung aufzunehmen. Ihm steht ein Anspruch auf Nutzungsausfall in der Zeit zwischen dem Unfall und der Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs gegenüber dem Unfallverursacher zu. Die Pflicht zur Aufnahme eines Kredits besteht für den Geschädigten nur, wenn er sich ohne Schwierigkeiten den Kredit beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet ist. Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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