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Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG geht staatsanwaltschaftlichem Vollstreckungsverbot nach § 111h Abs. 2 StPO vor
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 56/19, 28.05.2020
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§§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG; 111f, 111h StPO

Das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot gilt für alle in § 111f StPO geregelten, in Vollziehung eines Vermögensarrests entstehenden Sicherungsrechte der Staatsanwaltschaft; insbesondere greift es auch dann ein, wenn der Vermögensarrest in ein Grundstück bewirkt worden ist.

Das Vollstreckungsverbot des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO unterbindet nur die Zwangsvollstreckung aus Rechten, die gegenüber dem in Vollziehung des Vermögensarrests entstandenen Sicherungsrecht der Staatsanwaltschaft nachrangig sind.

Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger bleiben auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft in Vollziehung eines Vermögensarrests die Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt hat, insoweit zulässig, als sie auf Rechten beruhen, die nach dem Rangklassensystem des § 10 ZVG Vorrang genießen; infolgedessen kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin die Zwangsversteigerung wegen Ansprüchen der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreiben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Bevorrechtigte Staatsanwaltschaft Beschlagnahme Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop