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Zur Haftung des Verwalters wegen verjährter Hausgeldforderungen bei Streit über die Geltendmachung der Verjährungseinrede; §§ 27 WEG, 280 BGB
LG Dortmund, AZ: 1 S 137/20, 05.10.2020
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Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage kann nicht mit dem Einwand entgegengetreten werden, der Schuldner werde die Einrede der Verjährung nicht erheben.

Eine Leistungsklage ich nicht schon bei Vorliegen einer Jahresabrechnung vorrangig vor einer Feststellungsklage. Entscheidend ist vielmehr, dass die Jahresabrechnung auch durch Beschluss genehmigt wurde.

Die Durchsetzung der Beschlussfassung hat nicht durch die Eigentümergemeinschaft zu erfolgen, sondern durch die einzelnen Wohnungseigentümer, so dass eine Weigerung der Beschlussfassung einer vorgelegten Jahresabrechnung durch die Eigentümer nicht zu einer Arglisteinrede der Ansprüche der Gemeinschaft führen kann.

Es ist der Eigentümergemeinschaft nicht zuzumuten, verjährte Ansprüche auf Hausgeldzahlungen bei den einzelnen Wohnungseigentümern geltend zu machen.

Die Eigentümergemeinschaft ist berechtigt, gegenüber dem Verwalter verjährte Hausgeldforderungen als Schadensersatzansprüche geltend zu machen Zug um Zug gegen Abtretung der verjährten Forderungen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Verjährungseinrede HAftung Verwalter