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Strafbarkeit wegen Beseitigung eines Strichcodes vor dem Kassieren
OLG Karlsruhe, AZ: 1 Rv 3 Ss 691/18, 13.03.2019
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Ein vollendeter Betrug ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der gesamte Tatablauf von einer Ladendetektivin beobachtet wird, die den Täter sofort nach Verlassen des Kassenbereichs noch in den Geschäftsräumen des Baumarkts stellt.

Im Einzelhandel stellt der sog. Strichcode mit der verbundenen Ware eine zusammengesetzte Urkunde im Sinne der §§ 267 Abs. 1, 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar.
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