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§ 174 BGB findet bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen keine Anwendung
OLG Hamm, AZ: 4 U 60/08, 17.07.2008
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1. Nach § 475 BGB können beim Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB die Gewährleistungsvorschriften der §§ 433 ff BGB nicht abbedungen werden, §§ 4 Nr. 11, 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

2. § 174 ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nicht anwendbar, auch nicht analog (Senatsurteil WRP 1982, 592).

Die Abmahnung als solche entfaltet aber keine rechtsgestaltende Wirkung gegenüber dem Abgemahnten. Der Wettbewerber kann den Verletzer auch ohne Abmahnung erfolgreich verklagen.

Erst bei der Frage, wie die Prozesskosten zu verteilen sind, entfaltet die Abmahnung ihre Wirkung im Rahmen des § 93 ZPO, ob nämlich der Gläubiger Veranlassung zur Klage gehabt hat (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, Kap. 41, Rz. 6). Die Pflicht nach § 174 BGB, bei einseitigen Rechtsgeschäften eine Vollmacht beizufügen, dient aber nicht dazu, dem Verletzer es zu erleichtern, das Kostenrisiko eines Prozesses abzuschätzen.

Dabei ist zu trennen zwischen der Abmahnung, mit der der Wettbewerbsverstoß gerügt wird, und der vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung, in der regelmäßig das Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages zu sehen ist. Die Frage der Vollmachtsbeifügung stellt sich nur für die Abmahnung als solche, also für den Teil, der das beanstandete Wettbewerbs-verhalten umreißt. Denn die vorgeschlagene Unterlassungs-verpflichtung gehört nicht notwendig zur Abmahnung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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