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Wirtschaftsjahr ist zwingend das Kalenderjahr - Eine Jahresabrechnung muss übersichtlich und nachvollzierhbar sein
AG Bottrop, AZ: 20 C 7/20, 21.08.2020
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Eine Jahresabrechnung besteht aus einer geordneten und übersichtlichen, inhaltlich zutreffenden Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben für das entsprechende Wirtschaftsjahr. Sie beinhaltet zwingend zwei Teile. Die Gesamtabrechnung listet die gesamten Einnahmen und Ausgaben auf. Sie muss für jeden Eigentümer aus sich heraus verständlich und nachprüfbar sein. Aus dem zweiten Teil, der Einzelabrechnung, ergibt sich unter Anwendung der geltenden Kostenverteilerschlüssel die für jeden Eigentümer letztlich zu tragende Kostenbelastung.

Die Gesamtabrechnung muss neben der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthalten. Des Weiteren gehören Angaben zum Bestand und der Entwicklung der Kontostände auf den Gemeinschaffskonten am Anfang und Ende des Abrechnungszeitraumes zum notwendigen Inhalt einer Abrechnung. Die Darstellung der Anfangs- und Endbestände ist notwendig, um die rechnerische Schlüssigkeit der Gesamtabrechnung darzustellen.

Es dürfen nur Zahlungen berücksichtigt werden, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr dem Konto zugeflossen sind.

Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 WEG ist ein Wirtschaffsplan für ein Kalenderjahr aufzustellen. Für eine von diesen gesetzlichen Vorgaben abweichende Beschlussfassung fehlt der Eigentümergemeinschaff die Beschlusskompetenz.

Ein Beschluss, der nicht erkennen lässt, ob die Hausverwaltung wiedergewählt werden sollte oder die bereits erfolgte bestellugn bestätigt werden sollte, ist nichtig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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