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§ 174 BGB findet bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen keine Anwendung
OLG Celle, AZ: 13 U 34/10, 02.09.2010
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1. Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist kein einseitiges Rechtsgeschäft, sondern auf den Abschluss eines Unterlassungsvertrages gerichtet, so dass § 174 BGB keine Anwendung findet.

2. Der unverzüglichen Zurückweisung der Abmahnung wegen Nichtvorlage der Originalvollmachtsurkunde gemäß § 174 Satz 1 BGB analog kommt dann keine rechtliche Bedeutung zu, wenn sie im Hinblick auf eine zugleich gegenüber dem - aus seiner Sicht - ohne Vertretungsmacht agierenden Bevollmächtigten des Abmahnenden abgegebene Annahmeerklärung des Angebots auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages als treuwidrig gemäß § 242 BGB anzusehen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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