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Richtlinienkonforme Auslegung der Regelung zur Beweislastumkehr zugunsten des Käufers eines Gebrauchtwagens
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 103/15, 12.10.2016
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§ 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde.

Der Käufer muss weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.

Die Vermutung des § 476 BGB greift schon dann, wenn der mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Der Käufer muss insbesondere weder darlegen noch beweisen, auf welcher Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Der Käufer muss auch nicht nachweisen, dass ein nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel eine Ursache in einem latenten Mangel hat

Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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