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Welche Gewährleistungsansprüche hat der Käufer eines Pferdes?
OLG München, AZ: 3 U 3421/16, 26.01.2018
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Allgemein anerkannt ist mittlerweile auch, dass die Beweislastumkehr des § 476 a.F. BGB (nun § 477 BGB) auch auf den Verkauf von Tieren anwendbar ist. Die darin enthaltene Vermutung, muss vom Verkäufer nicht nur erschüttert, sondern im Sinne von § 292 ZPO widerlegt werden.

Die Vermutung des § 476 BGB aF greift schon dann, wenn der mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Der Käufer muss insbesondere weder darlegen noch beweisen, auf welcher Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Der Käufer muss auch nicht nachweisen, dass ein nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel eine Ursache in einem latenten Mangel hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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