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Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. § 323 II Nr. 3 bei arglistiger Täuschung über das Vorliegen eines Sachmangels
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 210/06, 09.01.2008
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Der Käufer ist im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort – ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung – zu mindern, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 08.12.2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835). In einem solchen Fall ist die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel auch dann beschädigt, wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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