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Gewerblicher Mops-Züchter haftet nicht für Gendefekte bei Welpen
LG Ingolstadt, AZ: 33 O 109/15, 31.05.2017
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Ein Hundezüchter, der innerhalb von 16 Monaten 3 Würfe mit insgesamt 17 Welpen gezüchtet hat und die Tiere über das Internet vertreibt, betreibt die Hundezucht in gewerblichem Umfang und kann nicht wirksam die Gewährleistung für einen verkauften Hund ausschließen.

Aus der fehlenden Existenz des Gentests für Hunde in Deutschland zum Zeitpunkt der Zucht und Veräußerung darf deshalb für den Züchter nicht nur Unkenntnis der genetischen Risikobelastung angenommen werden, eine solche ist sogar nachgewiesen. Der Züchter hatte das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht gekannt oder kennen müssen und ihre Unkenntnis daher nicht zu vertreten, §§ 311 a II. 2, 281 I. BGB.

Ein Versand von Blutproben zur genetischen Testung in die Vereinigten Staaten von Amerika war der Beklagten indes nicht zuzumuten. Der hierfür erforderliche Zeit- und Kostenaufwand steht in keinem Verhältnis zu der Gewinnerwartung, mit der der Züchter bei der Hundezucht rechnen konnte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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