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Anforderungen an die Erkundigung bei einem Anwalt zur Begründung eines unvermeidbaren Verbotirrtums
BGH Karlsruhe, AZ: 3 StR 521/12, 04.04.2013
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Ein Täter darf sich auf die Auffassung eines Rechtsanwalts etwa nicht allein deswegen verlassen, weil sie seinem Vorhaben günstig ist, sodass eher zur Absicherung als zur Klärung bestellte Gefälligkeitsgutachten als Grundlage unvermeidbarer Verbotsirrtümer ausscheiden.

Ein Täter genügt seiner Erkundigungs- und Prüfungspflicht aus § 17 StGB, wenn er sich an Rechtsanwältin, die in den letzten 15 Jahren in über 300 ähnlichen Fällen tätig war, gewandt und diese beauftragt hat , ihm gegen Honorarzahlung eine fundierte Auskunft darüber zu erteilen, ob seine Vorhaben gegen geltendes Recht verstießen.
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