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Urlaub verfällt nach 15 Monaten auch ohne Belehrung des Arbeitgebers; § 7 Abs.3 BUrlG
ArbG Paderborn, AZ: 2 Ca 1602/18, 04.04.2019
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Ist der Arbeitnehmer langanhaltend erkrankt, besteht eine Obliegenheit des Arbeitgebers zur Belehrung des Arbeitnehmers über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen erst dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt und in der Lage ist, den Urlaub anzutreten.

Bleibt der Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, verbleibt es bei dem Verfall der gesetzlichen Urlaubsansprüche 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres, ohne dass eine vorherige Belehrung des Arbeitgebers erfolgen muss.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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