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Eingruppierung eines Leitstellendisponenten
BAG Erfurt, AZ: 4 AZR 142/19, 10.06.2020
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Eine vom Arbeitgeber erstellte Stellenbeschreibung kommt als Grundlage für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen in Betracht, soweit sie die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten sowie die Arbeitsergebnisse ausreichend differenziert wiedergibt und damit die für den Rechtsstreit erforderliche Identifizierung der auszuübenden Tätigkeit ermöglicht.

Die Auslegung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO ergibt, dass es sich um eine Sonderregelung der landesrechtlich erforderlichen Qualifikation handelt.
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Keywords: Eingruppierung Entgeltgruppe Tarifgebundenheit Übergangsrecht Sonderregelung Stellenbeschreibung Entgeltordnung Tätigkeitsmerkmals Rettungszweckverband Rettungssanitäter Übergangsvorschrift Gruppenführer Feuerwehr