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Kein sofortiges Anerkenntnis nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist; §§ 93, 276 ZPO
OLG Schleswig, AZ: 3 W 10/10, 13.10.2010
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Der Ablauf der Klagerwiderungsfrist ist die Grenze, bis zu der ein Anerkenntnis noch als „sofortiges“ i.S.d. § 93 ZPO abgegeben werden kann.

Dazu darf er die – nötigenfalls verlängerte – Klagerwiderungsfrist in Anspruch nehmen.

Schon der Wortlaut „sofortig“ und auch Sinn und Zweck der Norm sprechen dafür, dass ein solches sofortiges Anerkenntnis nicht mehr vorliegt, wenn der Beklagte den ihm eröffneten prozessualen Zeitrahmen für eine erste inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Klagbegehren überschreitet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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