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Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage müssen als Ausgabe in der Jahresabrechnung verbucht werden
LG Dortmund, AZ: 1 S 169/19, 09.07.2020
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Die Gesamtabrechnung muss alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Abrechnungsjahres enthalten, also sind alle Zahlungen und Einnahmen einzustellen, die in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr geflossen sind, unabhängig davon, ob sie zu Recht oder zu unrecht beglichen worden sind.

Daher müssen auch die Ausgaben für Instandsetzungsmaßnahmen, die aus der Rücklage finanziert werden, in der Jahresabrechnung als Ausgaben eingestellt werden.

Da diese Kosten jedoch aus der lnstandhaltungsrücklage und daher bereits durch die jeweiligen Eigentümer anteilig finanziert wurden, hätte der zu verteilende Anteil für den jeweiligen Eigentümer in der Einzelabrechnung mit ,,0,00" Euro ausgewiesen werden müssen. Die Kammer verweist insofern auf die Musterabrechnung 2.O für Wohnungseigentümergemeinschaften (ZMR Sonderheft 2017, Seite 7 ff.).

Um die Plausibilität der Abrechnung überprüfen zu können, dürfte es aber von Bedeutung sein, dass die Abweichung zwischen Zugängen und Einnahmen bzw. Ausgaben und Abgängen aus der Abrechnung verständlich ist. Wenn dies bspw. durch die Ausschüttung von Guthaben oder ähnlichem zu erklären ist, so muss sich dies auch aus der Abrechnung ergeben.

Eine Einzelabrechnung ist nichtig, wenn sie einen unzutreffenden Saldo ausweist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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