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Ab 3.000,00 € sind drei Vergleichsangebote Pflicht / Verwalter muss Angebote selber einholen
AG Dinslaken, AZ: 35 C 3/20, 23.07.2020
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Bei allen größeren Instandsetzungsmaßnahmen (ab 3.000,00 EUR) sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen, die vergleichbar sind oder aufgrund der Bepreisung der einzelnen Leistungen vergleichbar gemacht werden können.

Auch ein Handwerkermangel läßt die Verpflichtung zur Einholung von drei Vergleichsangeboten nicht entfallen.

Es ist die Aufgabe der Hausverwaltung, für das Vorliegen von drei Vergleichsangeboten in der Eigentümerversammlung zu sorgen. Eine Delegation auf einen Wohnungseigentümer ist nicht zulässig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Vergleichsangebote Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop