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Zum Streitwert für die Einberufung einer Eigentümerversammlung und Wahl eines Verwalters
LG Dortmund, AZ: 9 T 192/20, 10.07.2020
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Für eine Klage auf Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ist regelmäßig die Hälffe des Wertes der Tagesordnungspunkte maßgeblich, über die auf der erstrebten Eigentümerversammlung entschieden werden soll.

Es sind nicht zwei gesonderte Streitwerte für den Tagesordnungspunkt,,Wahl eines Verwalters" sowie den Tagesordnungspunkt,,Abschluss eines Verwaltervertrages" festzusetzen, da beide Punkte lediglich unselbständige Aspekte der letztlich angestrebten Bestellung eines Verwalters darstellen. Beiden Tagesordnungspunkten liegt mithin dasselbe sachliche und wirtschaffliche Interesse zugrunde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Ermächtigung zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung