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Anspruch des Wahlvorstandes gegen die Arbeitgeberin auf Herausgabe einer Namensliste zur Durchführung einer Betriebsratswahl
LAG Köln, AZ: 6 TaBVGa 4/19, 22.01.2020
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Werden die Kundenkontakte von Fahrradkurieren einheitlich über eine App gesteuert, so verkennt der bei der Anforderung einer Namensliste einen einheitlichen Betrieb annehmende Wahlvorstand auch dann nicht offensichtlich den Betriebsbegriff, wenn die Kuriere ursprünglich zwei konkurrierenden Unternehmen angehörten, wenn sie weiterhin von zwei unterschiedlichen HR-Managern betreut werden, das eine Unternehmen aber von dem anderen im Rahmen eines Aufspaltungs- und Übernahmevertrages übernommen worden ist.
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Keywords: Betriebsratswahl Wahlvorstandes Betriebsrat Restaurant Zustelldienst Betriebsbegriff Kundenkontakte Fahrradkurieren App Gesamtbetrieb Beschwerdebegründung Betriebsverfassungsgesetz Interessenabwägung Eilentscheidung Übergangsmandats Unternehmenskauf