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Berechnung des Gegenstandswertes bei einem Streit über die Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrates
LAG Stuttgart, AZ: 9 TaBV 2/19, 02.04.2020
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Der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 RVG bei Streit über die Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrates nach § 54 BetrVG berechnet sich wie folgt:

1. Sockelbetrag: 3facher Ausgangsstreitwert nach § 23 Abs. 3 RVG

2. plus Erhöhungsbetrag: ½ Ausgangsstreitwert nach der Staffel des § 9 BetrVG; Voraussetzung dafür ist, dass der KBR mehr als vier Mitglieder hat.

3. ggf. Korrektur in Bezug auf den Einzelfall, z.B. im Hinblick auf besonders hohe oder geringe Anzahl an Arbeitnehmern in einzelnen Konzernunternehmen oder besondere rechtliche Schwierigkeiten.
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