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Zur Erhöhung der Wertfestsetzung durch Aufnahme einer Maklerprovision im Notarvertrag, § 36 Abs. 2 KostO
OLG Hamm, AZ: I-15 W 224/11, 21.08.2012
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Ergibt sich aus dem beurkundeten Grundstückskaufvertrag, dass beide Vertragsparteien dem Makler vertraglich verbunden gewesen sind und sich deshalb jeweils zur Zahlung der vollen Provision an den Makler verpflichtet haben, besteht kein sachliches Bedürfnis der Vertragsparteien, eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung über die interne Verteilung der Maklerkosten zu treffen.

Die Maklerklausel war auch nicht deshalb erforderlich, um im Fall der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts die Maklerprovision auf den Vorkaufsberechtigten abwälzen zu können. Denn die vom Käufer geschuldete Provision entfällt ohnehin kraft Gesetzes im Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts, weil infolge der Ausübung des Vorkaufsrechts der wirtschaftliche Erfolg der Maklertätigkeit für den Käufer ausbleibt.

Dies hat zur Folge, dass die Aufnahme von Maklerprovionsansprüchen im notariellen Vertrag keine Werterhöhung für die Kostenrechnung des Notars darstellen dürfen, §§ 141, 16 Abs. 1, 36 Abs. 2 KostO.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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