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§ 18 Abs. 3 Satz 2 WEG gilt nicht bei einer aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Gemeinschaft
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 75/09, 22.01.2010
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1. Eines wirksamen Beschlusses gemäß § 18 Abs. 3 WEG bedarf es bei einer aus nur zwei Mitgliedern bestehenden Eigentümergemeinschaft nicht, weil die für einen solchen Beschluss erforderliche, nach Köpfen zu bestimmende absolute Mehrheit nicht erreicht werden kann. An die Stelle des Beschlusses tritt gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 WEG die Klage des anderen Wohnungseigentümers gegen den Störer auf Veräußerung.

2.Ein Anspruch auf Veräußerung scheidet aus, wenn der klagende Wohnungseigentümer ebenso gegen seine Pflichten wie der beklagte Eigentümer verstößt und der Anspruch auf Veräußerung mit umgekehrten Parteirollen rechtshängig gemacht werden könnte.

3. Die Veräußerungsklage scheitert aber auch dann, wenn das dem beklagten Wohnungseigentümer vorgeworfene Verhalten von dem Kläger provoziert ist oder sich sonst als treuwidrig darstellt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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