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Discotheken und Clubs in NRW bleiben weiter geschlossen
OVG Münster, AZ: 13 B 870/20.NE, 08.06.2020
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Die Betriebsuntersagung für Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen erweist sich bei einer wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig.

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 CoronaSchVO findet in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage.

Dem Verordnungsgeber ist wegen der Fragilität der Lage und wegen der fortbestehenden tatsächlichen Ungewissheiten nach wie vor eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen.
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