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Eilantrag gegen Abstandsgebot und Maskenpflicht abgelehnt
OVG Weimar, AZ: 3 EN 391/20, 03.07.2020
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Das allgemeine Abstandsgebot und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr und in Geschäften sind geeignete, erforderliche und angemessene Mittel zum Infektionsschutz.

Es spricht einiges dafür, dass die Abstandsregelung in § 1 Abs. 1 ThürSARS CoV 2-IfSG GrundVO auch im Hinblick auf das Merkmal der Zumutbarkeit durchaus noch den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm genügen kann.

Nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 4 IfSG seinen Ausdruck findet, kommt dem Robert-Koch-Institut die zentrale Rolle bei der Einschätzung des Infektionsgeschehens hinsichtlich übertragbarer Krankheiten zu. Das Robert-Koch-Institut erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, bewertet alle Informationen und schätzt das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland ein. Es sind für den Senat keine Anhaltspunkte erkennbar, dass das Institut dieser Aufgabe der fachlichen Expertise nicht nachkommt.
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