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Abweichung der Stimmrechts nach den §§ 18 Abs. 3, 25 Abs. 2 WEG nur bei ausdrücklicher Vereinbarung möglich
OLG Rostock, AZ: 3 W 5/08, 03.11.2008
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Für die Voraussetzungen der Beschlussfassung über das Verlangen auf Veräußerung des Wohnungseigentums enthält § 18 Abs. 3 WEG eine Sonderregelung. Gem. § 18 Abs. 3 Satz 2 WEG ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Wohnungseigentümer, gerechnet nach Köpfen, erforderlich.

Das Kopfstimmrecht gem. §§ 18 Abs. 3 Satz 2, 25 Abs. 2 WEG bedeutet, dass jeder Wohnungseigentümer unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils und der Zahl seiner Wohnungseigentume nur eine Stimme hat.

Eine in der Gemeinschaftsordnung abweichende Stimmrechts-regelung dergestalt, dass je 1/1000 Miteigentumsanteil eine Stimme gewährt wird, gilt nicht für Beschlüsse gem. § 18 Abs. 3 Satz 2 WEG.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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