Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Mieter dürfen von ihrem Vermieter Schönheitsreparaturen fordern, wenn sie sich an den Kosten beteiligen
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 163/18, 08.07.2020
Mitteilung
herunterladen
Die Wiederherstellung einer unrenovierten Wohnung ist in der Regel nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht sinnvoll und liegt auch nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien. Vielmehr ist allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen sach- und interessengerecht, durch die der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt.

Da hierdurch auch die Gebrauchsspuren aus der Zeit vor dem gegenwärtigen Mietverhältnis beseitigt werden und der Mieter nach Durchführung der Schönheitsreparaturen eine Wohnung mit einem besserem als dem vertragsgemäßen Zustand bei Mietbeginn erhält, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die jeweiligen Interessen der Vertragspartner in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

Ein Mieter kann in derartigen Fällen zwar einerseits vom Vermieter eine "frische" Renovierung verlangen, sich aber andererseits in angemessenem Umfang an den dafür erforderlichen Kosten zu beteiligen hat. Soweit keine Besonderheiten vorliegen, wird dies regelmäßig eine hälftige Kostenbeteiligung bedeuten.
Mitteilung herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Wohnung Haus miete mieter Vermieter Zustand Sanierung Schönheitsreparaturen Modernisierung Maßnahmen Mietvertrag ausziehen beenden beendet kündigen Kündigung verlassen umziehen Streichen nicht neu Anspruch Recht Forderung auf zur