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Gefährliche Erledigungserklärung eines Unterlassungsanspruches nach Beseitigung der Beeinträchtigung
AG Gladbeck, AZ: 12 C 39/20, 12.06.2020
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Wird nach Klageerhebung des Wegeberechtigten auf Unterlassen einer Beeinträchtigung die Störung durch den Verpflichteten beseitigt, tritt keine Erledigung ein, da die Wiederholungsgefahr durch die Beseitigung nicht entfallen ist und die Klage aufgrund der einmal festgestellten Beeinträchtigung nach wie vor begründet ist.

Die Erledigungserklärung hat zur Folge, dass die Klage auf Antrag des Beklagten abzuweisen ist.

Zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches einer Wegerechtsbeeinträchtigung ist erforderlich, dass Art und Dauer und Zeit der Beeinträchtigung dokumentiert werden.
Die Erledigung einer Unterlassungsklage einer Wegerechtsbeeinträchtigung kann im allgemeinen nur dann eintreten, wenn eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgegeben wird oder aber ausgeschlossen ist, dass es zu einer Wiederholung der Beeinträchtigung kommen kann, wobei die Anforderungen hieran sehr hoch sind (z.B. Verkauf der Immobilie oder Umzug).

Anders als bei einer Beseitigungsklage tritt eine Erledigung mit der Beseitigung der Störung bei einer Unterlassungsklage nicht ein, da bereits ein einmaliger Verstoß eine Wiederholung vermuten lässt. Diese Vermutung muss der Störer mit qualifiziertem Vortrag erschüttern, was in der Regel nicht möglich sein wird.

Wird der Rechtsstreit von der klagenden Partei für erledigt erklärt, obwohl keine Erledigung eingetreten ist, führt die bis zur Erledigungserklärung begründete Klage zwingend zu einem klageabweisenden Urteil.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Nachbarrecht Duldungspflicht