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Schließung von Bordellen in NRW voraussichtlich rechtmäßig
OVG Münster, AZ: 13 B 800/20.NE, 25.05.2020
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Die Untersagung von sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen durch die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung ist voraussichtlich rechtmäßig.

Auch wenn sich das Infektionsgeschehen aufgrund der ergriffenen Maßnahmen in letzter Zeit verlangsamt hat und insbesondere die Anzahl der festgestellten Neuinfektionen rückläufig ist, besteht die Gefahr der Verbreitung der Infektion und daran anknüpfend einer Überlastung des Gesundheitswesens mit gravierenden Folgen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung fort.

Bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen dürfte typischerweise ein deutlich höheres Infektionsrisiko bestehen als bei der Inanspruchnahme von z. B. Friseur-, Fußpflege-, Kosmetik- oder Massageleistungen, weil diese regelmäßig über einen punktuellen körperlichen Kontakt hinausgehen und der Sinn und Zweck sexueller Dienstleistungen gerade auf das Herstellen des sehr engen körperlichen Kontakts gerichtet ist.
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