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Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht zugunsten des Persönlichkeitsrechts
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 2459/19, 19.05.2020
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Äußert sich jemand wertend zur geistigen und seelischen Verfassung einer Person, handelt es sich grundsätzlich um eine von Art. 5 Abs.1 S.1 geschützte Meinungsäußerung.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfordert als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen.
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