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Zur Beschlussfassung über eine Einziehungsklage gem. § 18 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 2/11, 08.07.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Abmeierungsklage Entziehung Wohneigentum Klage Anfechtung Abmahnung Enteigenung Wohnung Wohnungseigentum
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- Nach erhobener Entziehungsklage ist keine weitere Abmahnung erforderlich; § 18 Abs. 1 WEG
- Wohnungseigentümer darf nach erfolgreicher Einziehungsklage nicht als Mieter oder Nutzungsberechtigter in der Wohnung wohnen bleiben; §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 18 Abs. 1, 2 Nr. 1 WEG
- Obsiegender Wohnungseigentümer muss sich an den Kosten einer Einziehungsklage beteiligen; § 16 Abs. 4, 18 WEG
- Kosten der Entziehungsklage sind auch in einer Zweiergemeinschaft Verwaltungskosten; §§ 16 Abs. 7, 18 WEG
- Kosten einer Entziehungsklage gem. § 18 WEG zählen auch in einer Zweiergemeinschaft zu den Kosten der Verwaltung; §§ 16 Abs. 2 und 4 WEG
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