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Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Beleidigung eines NRW-Finanzministers
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 1094/19, 19.05.2020
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Die Positionierung mit den Begriffen "rote Null" und "Genosse Finanzministerdarsteller dilettiert" zur Amtsführung eines Finanzministers und möglicherweise auch zu dessen Person, fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Während Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG als Voraussetzung von Verurteilungen nach § 185 StGB grundsätzlich eine die konkreten Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen verlangt, kann eine Verurteilung ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen.

Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht.
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